Auch ein im Wege der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beigeordneter Anwalt erhält seine Reisekosten erstattet. Nach § 46 RVG hat die Landeskasse die zur Durchführung der Angelegenheit erforderlichen Auslagen des Anwalts zu übernehmen. Dazu zählen insbesondere auch die Reisekosten des beigeordneten Anwalts (§ 46 Abs. 1 RVG). Der Anwalt hat hier sogar die Möglichkeit, mit für die Festsetzung bindender Wirkung vorab feststellen zu lassen, dass seine Reise erforderlich ist (§ 46 Abs. 2 RVG).

 

Hinweis:

Der Umfang der aus der Landeskasse zu übernehmenden Reisekosten hängt vom Umfang der Beiordnung ab.

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