Die Vorschrift verbietet die Vermittlung von Aufträgen gegen Abgabe eines Teils der Gebühren oder jeglicher sonstigen Vorteile, sei es gegenüber dem Anwalt oder Dritten. Anwälte sollen nach dem Zweck der Norm nicht in einen Wettbewerb bei der Erlangung von Mandaten treten (Kilian, in: Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl. 2014, § 49b Rn 159) und Mandate nicht gewerblich "gekauft" oder "verkauft" werden (BT-Drucks 12/4993, 31). Die Vorschrift ist Ausfluss der in §§ 1, 3 Abs. 1, 43a Abs. 1 BRAO verkörperten Unabhängigkeit des Rechtsanwalts (BGH NJW 1968, 2204). Als unabhängiges Organ der Rechtspflege habe er keinen kaufmännischen Charakter (Eckertz-Höfer NJW 2013, 1580; Zuck NJW 2013, 1582). Neben der berechtigten und ganz offensichtlichen Frage nach der Zeitgemäßheit der vorgenannten Ansichten (der Anwalt, der heutzutage nicht kaufmännisch denkt, wird in einer leeren Kanzlei sitzen bleiben) ist die verfassungs- und europarechtliche Wirksamkeit der Norm höchst umstritten (Kleine-Cosack, BRAO, 7. Aufl. 2015, § 49b Rn 2). Obwohl ihre Aufrechterhaltung im Zuge einer weiteren zeitgemäßen Liberalisierung des Rechtsanwaltsberufs höchst zweifelhaft ist, müssen sich die verschiedenen Akquiseplattformen sowie die beteiligten Anwälte de lege lata an ihr messen lassen, wobei die Vorschrift dabei verfassungs- und europarechtskonform – und damit grundrechtsfreundlich – auszulegen ist (Kleine-Cosack, BRAO, 7. Aufl. 2015, § 49b Rn 4).

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