(LG Düsseldorf, Urt. v. 4.2.2016 – 9 S 14/15) • Maßgeblich für die Bestimmung, ob ein Versicherungsvertrag vorliegt, sind die Inhalte der vertraglichen Vereinbarungen. Ein Versicherungsvertrag setzt maßgeblich voraus, dass der Versicherer sich verpflichtet, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalls zu erbringen hat. Die Voraussetzungen für eine Versicherung sind nicht erfüllt, wenn der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag sein eigentliches rechtliches Gepräge von einem anderen Vertrag erhält und ihm wesentliche Merkmale eines Versicherungsvertrags fehlen. Dies kann der Fall sein, wenn die zentrale vertragliche Vereinbarung, von der die Vertragsbeziehung ihr eigentliches rechtliches Gepräge erhält, in der Vermittlung von Mietwagen liegt. Es fehlt an einem wesentlichen Merkmal einer Versicherung, wenn der Kunde für die Erstattung einer Selbstbeteiligung weder unmittelbar noch mittelbar über die seitens der Mietwagenunternehmen gezahlten Provisionen eine Gegenleistung erbringt. Die Prämienzahlungspflicht des Versicherungsnehmers stellt jedoch dessen Hauptleistungspflicht in einem Versicherungsvertragsverhältnis dar.

ZAP EN-Nr. 399/2016

ZAP 11/2016, S. 562 – 562

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