Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, löst dies nach Anm. S. 1 Nr. 2 zu Nr. 4141 VV RVG eine Zusätzliche Gebühr aus. Zum Teil wird vertreten, der Beschluss müsse auch rechtskräftig werden.

 

LG Potsdam, Beschl. v. 20.4.2012 – 24 Qs 64/11:

Wird unter Mitwirkung des Verteidigers die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt und nach erfolgreichem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft das Hauptverfahren eröffnet und die Hauptverhandlung durchgeführt, so entsteht keine Zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG (AGS 2012, 564 = JurBüro 2012, 470 = NStZ-RR 2013).

Diese Auffassung ist jedoch abzulehnen. Der Gesetzgeber hat nicht auf die Rechtskraft der Entscheidung abgestellt, sondern darauf, dass das Gericht beschließt, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen. So ist es auch in den Fällen einer Einstellung nicht erforderlich, dass diese bestandskräftig wird. Wird ein Verfahren eingestellt, später aber wieder aufgenommen, bleibt dem Anwalt die Zusätzliche Gebühr erhalten (s.u. 11). Nichts anderes kann aber gelten, wenn aufgrund einer Beschwerde das Hauptverfahren doch eröffnet oder der Strafbefehl doch erlassen wird.

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