Ebenso entsteht keine Zusätzliche Gebühr für das Abraten von einem Rechtsmittel.

 

OLG Nürnberg, Beschl. v. 20.5.2009 – 2 Ws 132/09:

Die Zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG fällt nicht an, wenn der Verteidiger den Verurteilten dahingehend berät, ein den Rechtszug beendendes Urteil oder den erlassenen Strafbefehl hinzunehmen und kein Rechtsmittel einzulegen (AGS 2009, 534 = Rpfleger 2009, 645 = RVGreport 2009, 464).

A.A. ist das AG Tiergarten:

 

AG Tiergarten, Beschl. v. 22. 12. 2009 – (420) 47 Js 395/08 Ls (60/08):

Die Befriedigungsgebühr kann auch – mittelbar – durch das Nichteinlegen eines Rechtsmittels entstehen, wenn infolge der Tätigkeit des Rechtsanwalts dadurch in einem weiteren Verfahren eine Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO erfolgt. Die Gebühr fällt dann in jenem Verfahren an (AGS 2010, 220 = RVGprof. 2010, 40 = NStZ-RR 2010, 128 = RVGreport 2010, 140).

Autor: Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

ZAP 11/2016, S. 591 – 604

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