Da der Verteidiger in jeder Angelegenheit seine Gebühren und Auslagen gesondert erhält, kann die Zusätzliche Gebühr auch mehrmals anfallen.

 

Beispiel 11:

Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wird mangels Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO auf Betreiben des Verteidigers eingestellt. Auf die Beschwerde des Anzeigenerstatters werden die Ermittlungen wieder aufgenommen. Es wird Anklage erhoben. Außerhalb der Hauptverhandlung erreicht der Verteidiger eine Einstellung nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldbuße, die auch geleistet wird, so dass das Verfahren endgültig eingestellt wird.

Zunächst hat der Anwalt im vorbereitenden Verfahren die Zusätzliche Gebühr verdient, da die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO keine vorläufige Einstellung ist. Dass das Verfahren später wieder aufgenommen worden ist, ist unerheblich.

 

AG Tiergarten, Beschl. v. 26.2.2014 – (257 Ds) 261 Js 2796/12 (54/13), 257 Ds 54/13:

Wird unter Mitwirkung des Verteidigers das Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und ist dadurch eine Zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG entstanden, so fällt diese nicht wieder weg, wenn die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen wieder aufnimmt (AGS 2014, 273 = zfs 2014, 290 = RVGreport 2014, 232 = NJW-Spezial 2014, 381 = RVGprof. 2014, 156).

 
Praxis-Beispiel

Im gerichtlichen Verfahren ist die Zusätzliche Gebühr durch die Einstellung nach § 153a StPO erneut ausgelöst worden. Die Vorschrift des § 15 Abs. 2 RVG steht jetzt dem erneuten Anfall dieser Gebühr nicht entgegen, da es sich bei vorbereitendem Verfahren und gerichtlichem Verfahren um zwei verschiedene Angelegenheiten handelt, wie in § 17 Nr. 10 RVG durch das 2. KostRMoG klargestellt worden ist.

Zu rechnen ist wie folgt:

 
I. Vorbereitendes Verfahren
1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG 165,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV RVG 165,00 EUR
3. Zusätzliche Gebühr, Nr. 4141, 4106 VV RVG 165,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
  Zwischensumme 515,00 EUR
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 97,85 EUR
  Gesamt: 612,85 EUR
II. Verfahren vor dem Amtsgericht
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV RVG 165,00 EUR
2. Zusätzliche Gebühr, Nr. 4141, 4106 VV RVG 165,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
  Zwischensumme 350,00 EUR
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 66,50 EUR
  Gesamt: 416,50 EUR

Ebenso verhält es sich, wenn nach einer Einstellung im vorbereitenden Verfahren die Sache wieder aufgenommen und angeklagt wird, das Gericht jedoch die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnt (noch zu § 84 Abs. 2 BRAGO: LG Offenburg Rpfleger 1999, 38).

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