1.052 Kreditinstitute in der Unternehmensform der eingetragenen Genossenschaft (eG) – Hauptrechtsform im Bankengeschäft – haben als Zweck die wirtschaftliche Förderung ihrer Mitglieder (§ 1 GenG), die sich an den genossenschaftlichen Grundgedanken der Selbstverwaltung, Selbstverantwortung und Selbsthilfe orientiert. Aufsichtsrat und Vorstand stehen in einem besonderen Treueverhältnis zu den Mitgliedern. Spätestens bei der Handhabung eines Kreditverhältnisses ist der Kern der genossenschaftlichen Mitgliedschaft mit Förderanspruch berührt, was zu gebotenen (Blankokredite, Stundungsvereinbarungen) und verbotenen Verhaltensweisen (Kündigung zur Unzeit, Verwertung von Sicherheiten) der Bank führen kann. Die Kontrolle der AGB liegt, soweit nicht durch Gesetz und Rechtsprechung gebunden, in den Händen der Mitglieder, hier des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse. Die Muster-AGB der Genossenschaftsbanken wurden mit Wirkung vom 21.3.2016 neu gefasst.

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