(ArbG Solingen, Urt. v. 7.3.2016 – 3 Ca 530/15) • Die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses ist einem Arbeitnehmer nicht zuzumuten, wenn ein Kündigungsschutzverfahren über eine offensichtlich sozialwidrige Kündigung seitens des Arbeitgebers mit einer solchen Schärfe geführt worden ist, dass der Arbeitnehmer mit einem schikanösen Verhalten des Arbeitgebers und anderer Mitarbeiter rechnen muss, wenn er in den Betrieb zurückkehrt. Der Arbeitnehmer kann nicht davon ausgehen, dass das Arbeitsverhältnis unbelastet fortgeführt wird. Daher kann das Arbeitsverhältnis durch gerichtliches Urteil aufgelöst werden, wobei dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Abfindung zusteht. Hinweis: Der Arbeitnehmer hat Umstände darzulegen, die im Zusammenhang mit der Kündigung stehen müssen und die auf die Unzumutbarkeit hindeuten. Umstände, die vor der sozialwidrigen Kündigung liegen, können den Auflösungsantrag allein nicht begründen. Hat sich der Arbeitgeber in einem Vorprozess nicht neutral gegenüber dem Arbeitnehmer verhalten, sondern vielmehr die Position des Kontrahenten des betroffenen Arbeitnehmers eingenommen, kann davon ausgegangen werden, dass das Arbeitsverhältnis nach dem Prozess nicht unbelastet und fair fortgesetzt wird. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer in diesem Fall nicht zuzumuten.

ZAP EN-Nr. 410/2016

ZAP 11/2016, S. 565 – 565

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