(VGH Bayern, Urt. v. 7.4.2015 – 7 B 14.1636) • Die Schülerbeförderungspflicht ist vorrangig mit Hilfe des öffentlichen Personenverkehrs zu erfüllen. Andere Verkehrsmittel, wie z.B. ein privates Kfz, sind nur einzusetzen, soweit dies notwendig oder insgesamt wirtschaftlicher ist. Der Aufgabenträger kann seiner Beförderungspflicht im Einzelfall auch dadurch nachkommen, dass er für den zumutbaren Einsatz von privaten Kfz eine Wegstreckenentschädigung anbietet. Bei einer möglichen Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel kann die Wegstreckenentschädigung auf die Höhe der Kosten für die Benutzung dieses Verkehrsmittels begrenzt werden. Zu berücksichtigen ist, dass die Schülerbeförderungspflicht nicht auf dem gesamten Schulweg, d.h. von "Tür zu Tür" besteht. Vielmehr ist es nicht ausgeschlossen, dass auch bei bestehender Beförderungspflicht auf dem Schulweg unter Umständen Restwege von und zu Haltestellen verbleiben können und hinzunehmen sind. Dies ist bei einer Entfernung von 2,6 km und einer nicht beschwerlichen oder besonders gefährlichen Strecke für einen Schüler der 11. Jahrgangsstufe als Weg zur nächstgelegenen Haltestelle grds. der Fall.

ZAP EN-Nr. 488/2015

ZAP 11/2015, S. 583 – 583

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