Für seine Vertretung in einem Schlichtungsverfahren nach § 15a EGZPO erhält der Anwalt eine 1,5-Geschäftsgebühr nach Nr. 2303 Nr. 1 VV RVG. Im Gegensatz zur Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG steht dem Anwalt bei der Gebührenhöhe kein Rahmen und damit kein Ermessensspielraum zu. Der Gebührensatz steht fest.

 

Beispiel 1:

Der Anwalt vertritt den Mandanten in einem obligatorischen Streitschlichtungsverfahren nach § 15a EGZPO (Gegenstandswert: 2.500 EUR).

Der Anwalt erhält eine 1,5-Geschäftsgebühr nebst Auslagen und Umsatzsteuer.

 
1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2303 Nr. 1 VV RVG (Wert: 2.500 EUR)   301,50 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG   20,00 EUR
  Zwischensumme 321,50 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG   61,09 EUR
  Gesamt   382,59 EUR

Eine Schwellengebühr (Anm. zu Nr. 2300 VV RVG) ist hier nicht vorgesehen. Die 1,5-Gebühr entsteht daher auch, wenn die Tätigkeit weder umfangreich noch schwierig war. Ebenso wenig ist eine geringere Gebühr für ein einfaches Schreiben (Nr. 2301 VV RVG) vorgesehen, etwa wenn sich die Tätigkeit des Anwalts auftragsgemäß auf ein einfaches Schreiben im Verfahren beschränkt.

 

Beispiel 2:

Dem Mandanten ist ein Antrag auf Durchführung eines obligatorischen Streitschlichtungsverfahren nach § 15a EGZPO (Gegenstandswert: 2.500 EUR) zugestellt worden. Der Mandant beauftragt den Anwalt, dem Schlichter zu schreiben, dass er eine Schlichtung ablehnt und zum anberaumten Termin nicht erscheinen wird.

Auch wenn man davon ausgeht, dass sich der Auftrag auf ein einfaches Schreiben beschränkt hat, kann der Anwalt die volle 1,5-Geschäftsgebühr nach Nr. 2303 Nr. 1 VV RVG verlangen. Abzurechnen ist daher wie im vorangegangenen Beispiel 1.

Ebenso wenig ist eine Reduzierung dieser Gebühr vorgesehen, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt. Auch eine der Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG vergleichbare Vorschrift fehlt. Es bleibt daher auch hier immer bei einer 1,5-Geschäftsgebühr.

 

Beispiel 3:

Der Anwalt erhält den Auftrag, für den Mandanten ein obligatorisches Streitschlichtungsverfahren nach § 15a EGZPO einzuleiten (Gegenstandswert: 2.500 EUR). Vor Antragstellung erledigt sich das Verfahren.

Eine Gebührenreduzierung wegen vorzeitiger Erledigung ist nicht vorgesehen. Auch eine Reduzierung über § 14 Abs. 1 RVG kommt nicht in Betracht, da es sich um einen festen Gebührensatz handelt. Es bleibt also bei einer 1,5-Gebühr nach Nr. 2303 Nr. 1 VV RVG. Abzurechnen ist wie in Beispiel 1.

Möglich ist allerdings die Erhöhung der Gebühr nach Nr. 1008 VV RVG bei Vertretung mehrerer Auftraggeber. Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstands, erhöht sich der Gebührensatz nach Nr. 1008 VV RVG um jeweils 0,3 je weiteren Auftraggeber.

 

Beispiel 4:

Der Anwalt vertritt in einem obligatorischen Streitschlichtungsverfahren nach § 15a EGZPO ein Eigentümerehepaar, das vom Nachbarn den Rückschnitt einer an der Grundstücksgrenze stehenden Hecke verlangt (Gegenstandswert: 2.500 EUR).

Der Anwalt erhält eine um 0,3 erhöhte Geschäftsgebühr.

 
1. 1,8-Geschäftsgebühr, Nr. 2303 Nr. 1, 1008 VV RVG (Wert: 2.500 EUR)   361,80 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG   20,00 EUR
  Zwischensumme 381,80 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG   72,54 EUR
  Gesamt   454,34 EUR

Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber wegen verschiedener Gegenstände, kommt eine Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG nicht in Betracht. Es verbleibt bei der einfachen Gebühr, allerdings aus den zusammengerechneten Gegenstandswerten (§ 23 Abs. 1 S. 3, S. 1 RVG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG).

Die 1,5-Geschäftsgebühr erhält der Anwalt auch dann, wenn in das Schlichtungsverfahren weitergehende Gegenstände mit einbezogen werden, etwa zum Abschluss einer Einigung oder wenn weitergehende Gegenstände zum Zwecke der Einigung miterörtert oder verhandelt werden. Eine Geschäfts-Differenzgebühr ähnlich der Verfahrens-Differenzgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG kennt Nr. 2303 Nr. 1 VV RVG nicht, so dass diese nach dem vollen Wert sämtlicher Gegenstände abzurechnen ist (s.u. I. 4.).

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