Die Tätigkeit des Anwalts in einem obligatorischen Streitschlichtungsverfahren ist, soweit in der Sache Versicherungsschutz besteht, im Rahmen der Rechtsschutzversicherung stets mitversichert, da es sich insoweit um die gesetzliche Vergütung des Anwalts handelt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.6.2014 – I-4 U 222/12, 4 U 222/12).

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