(BGH, Urt. v. 24.3.2015 – VI ZR 265/14) • Ein Schaden ist dann gem. § 7 Abs. 1 StVG "bei dem Betrieb" eines Kfz entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kfz ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn – bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung – das Schadensgeschehen durch das Kfz (mit)geprägt worden ist. Erforderlich ist stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist. Hinweis: Der BGH befasst sich hier einmal mehr mit der Frage, was alles unter den Betrieb eines Kfz fällt und was nicht. Erneut kommt er zu dem Schluss, dass dies eine Frage des Einzelfalls sei, was die umfangreiche Kasuistik und immer wieder bis zum BGH kommenden Entscheidungen aus diesem Themenkreis zwanglos erklärt. Hier kommt der BGH zu dem Schluss, dass der Verlust eines Zinken aus einem Kreiselschwader, der von einem Traktor gezogen wird und anderntags ein anderes Gerät beschädigt, jedenfalls zu weit gefasst wäre, um noch als "beim Betrieb eines Kfz" gezählt zu werden.

ZAP EN-Nr. 478/2015

ZAP 11/2015, S. 579 – 580

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