(OLG Schleswig, Beschl. v. 2.4.2015 – 9 W 124/14) • Hat eine Partei einen spezialisierten RA an ihrem Geschäftssitz mit ihrer Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren beauftragt, sind die durch die Einschaltung eines anderen spezialisierten RA, der weder am Geschäftssitz der Partei noch am Gerichtsort ansässig ist, für die Vertretung im Berufungsverfahren entstandenen Mehrkosten auch dann nicht als notwendige Kosten anzusehen und vom Gegner mit zu tragen, wenn die Partei mit diesem anderen RA bereits langjährig und vertrauensvoll zusammengearbeitet hat. Bestehen für die Einschaltung eines an einem dritten Ort ansässigen RA keine berechtigten Gründe, sind hierdurch entstehende Mehrkosten nicht notwendig.

ZAP EN-Nr. 493/2015

ZAP 11/2015, S. 584 – 584

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