Mit zwei aufsehenerregenden Entscheidungen hat das OLG Frankfurt der Einschaltung von Privaten als Leiharbeitnehmern bei der Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen in der äußeren Form als "Hilfspolizisten" einen deutlichen Riegel vorgeschoben (DAR 2020, 106 = zfs 2020, 47 = VRR 2/2020, 20 m. Anm. Deutscher = NZV 2020, 212 m. Anm. Balschun; NJW 2020, 696 m. Anm. Brenner = DAR 2020, 210 = VRR 2/2020, 23/StRR 2/2020, 28 jew. m. Anm. Deutscher). Es handelt sich um eine hoheitliche Aufgabe, die ausschließlich von Hoheitsträgern durchgeführt werden darf. Die Heranziehung von privaten Dienstleistern ist ausgeschlossen, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) regelt nicht die Übertragung öffentlicher Aufgaben. Die unter Verstoß gegen diese Grundsätze generierten Beweismittel unterliegen einem Erhebungs- bzw. Verwertungsverbot. Das sieht das BayObLG sowohl zur Anwendbarkeit des AÜG als auch zu einem Beweisverbot anders (NStZ-RR 2020, 92 = DAR 2020, 101 = VRR 2/2020, 17 m. Anm. Deutscher); zur Vergabe von Bürotätigkeiten OLG Brandenburg DAR 2020, 41 m. Anm. Bellardita/Wesely = NZV 2020, 211 m. Anm. Deutscher).

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