Verfahrensgang

AG Oranienburg (Aktenzeichen 13e OWi 396/18)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 13. Februar 2019 wird gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO aus den in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg vom 14. Mai 2019 ausgeführten Gründen, die durch das Vorbringen mit Verteidigerschriftsatz vom 11. Juni 2019 nicht entkräftet werden, als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die ihm in diesem entstandenen notwendigen Auslagen (§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

 

Gründe

Der Senat nimmt Bezug auf die Gründe der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Brandenburg, die durch das Vorbringen mit dem Verteidigerschriftsatz nicht erschüttert werden.

Zu ergänzen ist lediglich Folgendes:

1. Hinsichtlich der Rüge der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung ergibt sich die Unzulässigkeit der erhobenen Verfahrensrüge zudem daraus, dass die Rechtsbeschwerde bereits nicht mitteilt, was den Betroffenen an der Teilnahme an der Augenscheinnahme der zu Vergleichszwecken beigezogenen Dokumente gehindert hat, da er insofern freiwillig auf Verteidigungsrechte verzichtet hat. Der Senat kann deshalb nicht prüfen, ob durch die Verweigerung der Unterbrechung der Hauptverhandlung um mehr als 30 Minuten überhaupt eine Beschränkung der Verteidigerrechte vorliegt, zumal es sich nach den Urteilsgründen bei den zum Zwecke des Vergleichs in Augenschein genommenen Unterschriften um solche handeln soll, die vom Betroffenen auf dem Protokoll seiner im beigezogenen Strafverfahren erfolgten Beschuldigtenvernehmung im Beisein einer Polizeibeamtin geleistet worden sein sollen.

2. Die Formalbeanstandung, das Urteil beruhe auf einem Beweisverwertungsverbot, weil Mitarbeiter des privaten Unternehmens "T... GmbH" aktiv in das Bußgeldverfahren eingegriffen und dadurch widerrechtlich hoheitliche Tätigkeiten ausgeübt hätten, erweist sich als unbegründet. Nach den allein maßgeblichen Urteilsfeststellungen wurde das Protokollblatt im Rahmen des Scanvorganges in der Zentralen Bußgeldstelle durch einen Mitarbeiter der T... GmbH, welche durch die Bußgeldstelle mit dem Einscannen der Vorgänge beauftragt war, handschriftlich um das Aktenzeichen der Zentralen Bußgeldstelle ergänzt. Eine weitere Tätigkeit durch Mitarbeiter der "T... GmbH" im vorgenannten Bußgeldverfahren hat das Urteil nicht festgestellt und wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht behauptet.

Dass Ordnungsbehörden private Firmen bei der Verkehrsüberwachung hinzuziehen dürfen, ist obergerichtlich geklärt. Bei der Verkehrsüberwachung ist, wie auch im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, die Hinzuziehung privater Firmen möglich, solange die Ordnungsbehörde Herrin des Verfahrens bleibt (vgl. OLG Frankfurt NJW 1995, 2570, NStZ-RR 2003, 342; Beschluss vom 03.09.2014 - 2 Ss-OWi 655/14 -, juris). Es ist erforderlich aber auch ausreichend, dass die Ordnungsbehörde die Kontrolle über die Ermittlungsdaten, die ihrer Entscheidung über die Durchführung eines Bußgeldverfahrens zu Grunde liegen, behält sowie Herrin über die Entscheidung bleibt, ob und gegen wen sie ein Ermittlungsverfahren bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren einleitet (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. April 2016 - III-2 RBs 40/16 -, Rn. 1, juris).

Vorliegend ergeben sich aus dem Urteil keine Hinweise darauf, dass die Vergabe der Bürotätigkeiten an die "T... GmbH" rechtswidrig war, die Zentralen Bußgeldstelle die Kontrolle über die Messdaten an das für sie arbeitende private Unternehmen abgegeben haben könnte oder bei der Übertragung der Aufgaben an das private Unternehmen willkürlich zu Lasten des Betroffenen oder unter bewusster Missachtung der für sie geltenden Bestimmungen gehandelt hat, weshalb ein Beweisverwertungsverbot nicht besteht (vgl. OLG Frankfurt NJW 1995, 2570, 2571; NStZ-RR 2003, 342; OLG Naumburg, Beschluss vom 7. Mai 2012 - Ss (Bz) 25/12 -; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 18. Mai 2017 - Ss Bs 8/2017 (8/17 OWi) -).

3. Nach den Urteilsfeststellungen haben sich die Zeugen PM K... und POMin J... zu einer allgemeinen Verkehrskontrolle entschieden, nachdem sie das vom Betroffenen ohne Besonderheiten oder Auffälligkeiten gesteuerte Fahrzeug bemerkten. Nachdem der Zeuge PM K... Alkoholgeruch bei dem Betroffenen wahrgenommen hatte, fragte er diesen, ob er mit einer freiwilligen Atemalkoholkontrolle mit dem "normalen" Drägergerät einverstanden sei, was der Betroffene bejahte. Soweit die Rechtsbeschwerde das Fehlen einer Belehrung des Betroffenen über seine Rechte bereits zu diesem Zeitpunkt rügt und hieraus auf eine Unverwertbarkeit des Messergebnisses schließt, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen.

Vielmehr würde auch eine -hier nicht vorliegende- unterbliebene Belehrung über die Freiwilligkeit der Maßnahme nicht zu einem Verwertungsverbot führen.

Gesetzlichen Regelungen kann eine solche Pflicht nicht entnommen werden. Der Gesetzg...

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