Verfahrensgang

AG Schwerte (Aktenzeichen 10 OWi - 572 Js 1079/15 - 141/15)

 

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur hier allein zulässigen Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG). Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

 

Gründe

Die von dem Betroffenen aufgeworfene Rechtsfrage, inwieweit Ordnungsbehörden private Firmen bei der Verkehrsüberwachung hinzuziehen dürfen, ist obergerichtlich geklärt. Bei der Verkehrsüberwachung ist, wie auch im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, die Hinzuziehung privater Firmen möglich, solange die Ordnungsbehörde Herrin des Verfahrens bleibt (OLG Frankfurt NJW 1995, 2570, NStZ-RR 2003, 342; Beschluss vom 03.09.2014 - 2 Ss-OWi 655/14 -, juris). Für letzteres ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Ordnungsbehörde die Kontrolle über die Ermittlungsdaten, die ihrer Entscheidung über die Durchführung eines Bußgeldverfahrens zu Grunde liegen, behalten muss sowie Herrin über die Entscheidung zu bleiben hat, ob und gegen wen sie ein Ermittlungsverfahren einleitet. Einer Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts bedurfte es daher nicht.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI9544020

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