Die Fahruntüchtigkeit lässt sich beim Vorwurf einer Fahrt unter Cannabiseinfluss nicht allein aus einem bestimmten Blutwirkstoffgehalt ableiten. Es bedarf stets einer Gesamtwürdigung des Blutwirkstoffbefunds und weiterer festzustellender Beweisanzeichen wie der Fahrweise, die im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des betreffenden Kfz-Führers soweit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen zu steuern (OLG Düsseldorf DAR 2019, 578 m. Bespr. Staub DAR 2019, 593). Aus einer vorangegangenen Bestrafung und der damit verbundenen Warnwirkung kann nach den Umständen des Einzelfalls auf ein vorsätzliches Handeln des Täters bei der neuen Trunkenheitsfahrt geschlossen werden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der der früheren Verurteilung zugrunde liegende Sachverhalt in einem Mindestmaß mit dem aktuell zu beurteilenden vergleichbar ist. Hierzu bedarf es entsprechender Ausführungen in den Urteilsgründen (OLG Karlsruhe DAR 2019, 579 m. Anm. Krenberger = StRR 7/2019, 20/VRR 10/2019, 14 jew. m. Anm. Hillenbrand).

Bei E-Scootern und anderen E-Kleinstfahrzeugen handelt es sich um Kfz. Daher gilt bei ihnen eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰ als Grenzwert für das Vorliegen einer absoluten Fahruntüchtigkeit (LG München I DAR 2020, 111 m. Anm. Timm; LG Dortmund StRR 3/2020, 28, 30/VRR 3/2020, 14, 16 jew. m. Anm. Deutscher; zu Trunkenheitsfahrten mit E-Scootern Kerkmann NZV 2020, 161).

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