Mit dem im Wesentlichen zum 1.1.2020 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) v. 12.12.2019 (BGBl I, S. 2637) hat der deutsche Gesetzgeber – mit etwas Verspätung – den Handlungsauftrag, der sich aus der Richtlinie (EU) 2017/828 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 17.5.2017 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre (ABl L 132 v. 20.5.2017, S. 1) ergab, abgearbeitet. Kern der Neuregelungen sind verbesserte Mitspracherechte der Aktionäre bei der Vergütung von Aufsichtsrat und Vorstand ("say-on-pay"). Die Hauptversammlung beschließt nunmehr gem. § 120a AktG obligatorisch und turnusgemäß über das vom Aufsichtsrat vorgelegte Vergütungssystem und über den zu veröffentlichenden Vergütungsbericht. Allerdings haben diese Beschlüsse – um die Kompetenz des Aufsichtsrats nicht zu schwächen – inhaltlich nur beratenden Charakter. Der Hauptversammlung wurde in § 87 Abs. 4 AktG aber immerhin das Recht eingeräumt, die vom Aufsichtsrat festgelegte Maximalvergütung für die Vorstandsmitglieder herabzusetzen. Über die Aufsichtsratsvergütung wird hingegen auf der Hauptversammlung entschieden (§ 119 Abs. 1 Nr. 3 AktG).

Das Gesetzespaket nimmt sich auch Geschäften mit der Gesellschaft nahestehenden Unternehmen und Personen ("related-party-transactions") an. Um erhöhte Transparenz zu gewährleisten und freie Vermögensabflüsse an nahestehende Unternehmen oder Personen zu verhindern, wurde für Geschäfte mit einem wirtschaftlichen Wert von 1,5 % des Aktivvermögens (letzter Jahresabschluss der Gesellschaft) ein Schwellenwert eingeführt. Ab dem Erreichen dieses Schwellenwerts bedarf es gem. § 111b AktG der Zustimmung des Aufsichtsrats oder eines hierfür nach § 107 Abs. 3 S. 4–6 AktG bestellten Ausschusses (dazu Markworth, AG 2020, 166 ff.); zudem ist ein unternehmensinternes Kontrollverfahren einzurichten und der Geschäftsabschluss öffentlich bekannt zu machen.

Zudem wurden die Rechte der börsennotierten Gesellschaft zur Identifikation ihrer Aktionäre gegenüber Intermediären neu geregelt ("know-your-shareholder"). Für institutionelle Anleger, Vermögensverwalter und Stimmrechtsberater wurden Transparenzpflichten verankert, die eine Offenlegung verschiedener Informationen vorsehen in Bezug auf Mitwirkung, Anlageverhalten und Geschäftsmodell der institutionellen Anleger, Vermögensverwalter und Stimmrechtsberater.

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