Rz. 58j

Neben den aufgeführten Berichten bestehen zudem noch weitere Berichte, die teils als Anlage zum Lagebericht veröffentlicht werden. Nachfolgend werden die 3 wesentlichen Berichte skizziert.

 

Rz. 58k

Entgeltbericht

Durch das Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen (Entgelttransparenzgesetz) v. 30.6.2017 wurde erstmalig die Pflicht eingeführt, einen Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit zu erstellen (sogenannter Entgeltbericht). Die Pflicht zur Erstellung des Berichts betrifft nach Abschn. 4 EntgeltTranspG Arbeitgeber, mit in der Regel mehr als 500 Beschäftigten, die zur Erstellung eines Lageberichts nach § 264 und § 289 HGB verpflichtet sind.[1] Die Einhaltung der außerhalb der Berichtspflicht gegebenen gesetzlichen Vorschriften zur Entgeltgleichheit gelten darüber hinaus grundsätzlich für sämtliche Arbeitgeber nach § 5 Abs. 3 EntgTranspG in Bezug auf ihre Beschäftigten.

Entsprechend § 1 EntgTranspG soll durch das Gesetz das Gebot des gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durchgesetzt werden. Durch die initiierten Transparenzerfordernisse sollen Lohnlücken und Entgeltbenachteiligungen geschlossen, Vertrauen bei den Beschäftigten erhöht, eine effiziente Verteilung von Ressourcen gefördert und damit betriebswirtschaftliche Vorteile geschaffen werden.[2]

Die Berichtspflicht besteht erstmalig für das Geschäftsjahr 2017 und wird somit bei kalendergleichem Geschäftsjahr erstmalig 2018 erstellt.[3] Der Entgeltbericht ist nach § 22 Abs. 4 EntgTranspG dem Lagebericht des Unternehmens als Anlage beizufügen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen, der dem jeweiligen Berichtszeitraum folgt.[4]

Der Entgeltbericht ist nach § 22 Abs. 1, 2 EntgTranspG durch tarifgebundene oder tarifanwendende Arbeitgeber alle 5 Jahre zu erstellen, wobei der Berichtszeitraum ebenfalls 5 Jahre beträgt. Bei allen anderen Arbeitgebern besteht die Erstellungspflicht alle 3 Jahre mit einem 3-jährigen Berichtszeitraum. Im Rahmen der erstmaligen Anwendung im Jahre 2018 bezieht sich der Bericht somit auf das Kalenderjahr 2016 und ist als Anlage dem Lagebericht für das Geschäftsjahr 2017 beizufügen.[5]

Da aus dem Gesetz nicht klar hervorgeht, ob sich der Berichtszeitraum auf Geschäftsjahre oder Kalenderjahre bezieht, hat sich der Hauptfachausschuss des IDW dazu geäußert und ist der Auffassung, dass ein Kalenderjahresbezug gewünscht ist. Daher bezieht sich der 2. Entgeltbericht auf die Kalenderjahre 2017 bis 2021 (bei einem 5-jährigen Berichtszeitraum) und ist dem Lagebericht für das Geschäftsjahr 2022 beizufügen. Bei einem 3-jährigen Berichtszeitraum ist der 2. Entgeltbericht für die Kalenderjahre 2017 bis 2019 zu erstellen und bei kalendergleichem Geschäftsjahr dem Lagebericht für das Geschäftsjahr 2020 als Anlage beizufügen.[6]

 

Rz. 58l

Der Inhalt des Entgeltberichts umfasst:[7]

  • Darstellungen der Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und deren Wirkungen (ggf. Negativerklärung),
  • Darstellungen der Maßnahmen zur Herstellung von Entgeltgleichheit für Männer und Frauen (ggf. Negativerklärung), sowie
  • nach Geschlecht aufgeschlüsselte Angaben zur durchschnittlichen Gesamtzahl der Beschäftigten sowie zur durchschnittlichen Zahl der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten (jeweils mit Bezug auf das letzte Kalenderjahr im Berichtszeitraum, wobei ab dem 2. Bericht Veränderungen zum Vorbericht anzugeben sind).
 

Rz. 58m

Der Entgeltbericht gehört nicht zum Jahresabschluss oder zum Lagebericht, sondern wird lediglich mit diesen gemeinsam veröffentlicht. Daher besteht keine Prüfungspflicht für den Entgeltbericht. Er unterliegt einer kritischen Lesepflicht durch den Abschlussprüfer.[8]

 

Rz. 58n

Zahlungsbericht

Durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz 2015 wurden §§ 341q bis 341y HGB neu eingeführt. In diesen werden für Geschäftsjahre beginnend nach dem 23.7.2015 ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen des Rohstoffsektors geregelt, wonach selbige einen Zahlungsbericht bzw. einen Konzernzahlungsbericht zu erstellen und zu veröffentlichen haben.[9]

Betroffen von der Pflicht sind nach § 341q HGB große Kapitalgesellschaften oder haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften mit Sitz im Inland, die in der mineralgewinnenden Industrie tätig sind oder Holzeinschlag in Primärwäldern betreiben.[10]

 

Rz. 58o

Das Ziel dieses Berichts ist es, eine Korruptionsprävention zur generieren. Dies soll durch die Schaffung von Transparenz, bezogen auf Zahlungen an staatliche Stellen in rohstoffreichen Ländern, erreicht werden. Dazu haben die betroffenen Unternehmen jährlich zum Ende des Geschäftsjahres einen entsprechenden Bericht zu erstellen und zu veröffentlichen. Der Berichtszeitraum umfasst dabei das Geschäftsjahr des Unternehmens.[11]

Im Zahlungsbericht hat das Unternehmen, gegliedert nach Staaten, sämtliche Zahlungen anzugeben, die im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit in der mineralgewinnenden Industrie oder mit dem Betrieb des Holzeinschlags in Primärwäldern unmittelbar ...

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