Rz. 56

Die Erklärung zur Unternehmensführung wurde ebenfalls durch das BilMoG im Jahre 2009 in das HGB eingefügt.[1] Entsprechend des damaligen § 289a HGB, heute § 289f HGB, sind insbesondere börsennotierte Aktiengesellschaften verpflichtet, eine Erklärung zur Unternehmensführung als einen gesonderten Abschnitt in den Lagebericht aufzunehmen. Alternativ kann diese auch auf der Internetseite der Gesellschaft öffentlich zugänglich gemacht werden, sofern im Lagebericht ein Verweis auf die Seite der Veröffentlichung angegeben wird.[2]

Eine weitere Verpflichtung zur Erstellung der Erklärung besteht nach § 289f Abs. 1 Satz 1 HGB ebenso für "Aktiengesellschaften, die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 11 des Wertpapierhandelsgesetzes ausgegeben haben und deren ausgegebene Aktien auf eigene Veranlassung über ein multilaterales Handelssystem im Sinne des § 2 Abs. 8 Satz 1 Nr. 8 des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt haben".

 

Rz. 57

Die Erklärung zur Unternehmensführung, auch bezeichnet als corporate governance statement, bestand dabei zunächst aus den folgenden 3 Bestandteilen:[3]

  • die Erklärung zur Entsprechung des Deutschen Corporate Governance Kodexes nach § 161 AktG (Nr. 1),
  • eine Beschreibung der relevanten Angaben zu Unternehmensführungspraktiken, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen, wie bspw. ethische Standards, Arbeitsstandards, Sozialstandards oder Richtlinien zur Compliance oder zur Nachhaltigkeit (Nr. 2),
  • eine Beschreibung der Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat sowie der Zusammensetzung und Arbeitsweise von deren Ausschüssen. Hier ist ein Verweis auf das Internet möglich, sofern die Informationen dort öffentlich zur Verfügung stehen. Eine Beschreibung der Zusammensetzung der Organe hat an dieser Stelle nicht mehr zu erfolgen, da selbige bereits im Anhang nach § 285 Nr. 10 HGB erfolgt. Vielmehr sind interne und gesetzlich nicht geregelte allgemeine Arbeitsabläufe zu erläutern (Nr. 3).
 

Rz. 57a

Durch das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst vom 24.4.2015 (FührposGleichberG) wurde die Berichterstattung für bestimmte Aktiengesellschaften bzw. Societas Europaeas um 2 weitere Teile ergänzt:[4]

  • eine Beschreibung der Zielgrößen für den Frauenanteil in Vorstand und Aufsichtsrat und den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstandes (Festlegungen nach §§ 76 Abs. 4 und 111 Abs. 5 AktG). Dazu gehört ebenso eine Angabe zur Höhe des Ziels und der selbst gesetzten Fristen zur Zielerreichung sowie die Angabe, ob die festgelegten Zielgrößen während des Bezugszeitraumes erreicht wurden, beziehungsweise wenn diese nicht erreicht wurden die Gründe dafür. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 % so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten, dies gilt für börsennotierte Aktiengesellschaften oder Gesellschaften, die der Mitbestimmung unterliegen (Nr. 4);[5]
  • eine Beschreibung dazu, ob die Gesellschaft bei der Besetzung des Aufsichtsrates mit Männern und Frauen den Mindestanteil von 30 % im Bezugszeitraum eingehalten hat und falls nicht, die Gründe dafür; dies gilt insbesondere für börsennotierte Aktiengesellschaften, die aufgrund von § 96 Abs. 2, 3 AktG, d. h. weil sie bestimmten Mitbestimmungsgesetzen (z. B. Mitbestimmungsgesetz, Montan-Mitbestimmungsgesetz, Mitbestimmungsergänzungsgesetz) unterliegen, eine Mindestquote von 30 % einhalten müssen sowie für börsennotierte Europäische Gesellschaften – Societas Europaea SE entsprechend der §§ 17 Abs. 2 oder 24 Abs. 3 des SE-Ausführungsgesetzes, die bestimmte Mindestanteile einhalten müssen (Nr. 5).

Für Geschäftsjahre beginnend nach dem 31.12.2020 wurden weitergehende Änderungen vorgenommen, indem primär eine Konkretisierung der Berichterstattung erfolgte. Dazu wurden u. a. bereits im DRS 20 konkretisierte Vorgaben gesetzlich normiert und ergänzt. Darüber hinaus wurde folgende Berichterstattungspflicht für börsennotierte Gesellschaften, für die Mitbestimmungsgesetze gelten, neu aufgenommen:[6]

  • bei börsennotierten Aktiengesellschaften, die nach § 76 Abs. 3a des Aktiengesetzes mindestens eine Frau und mindestens einen Mann als Vorstandsmitglied bestellen müssen, die Angabe, ob die Gesellschaft im Bezugszeitraum diese Vorgabe eingehalten hat, und, wenn nicht, Angaben zu den Gründen (Nr. 5a).[7]
 

Rz. 57b

Mit Anwendung der Änderungen des HGB durch das CSR-RL-UG vom 11.4.2017 mit Gültigkeit für Geschäftsjahre beginnend ab dem 31.12.2016, wurde zudem ein 6. Bestandteil angefügt und die Regelung von § 289a HGB nach § 289f HGB verschoben. Nach § 289f Abs. 2 Nr. 6 HGB haben große Aktiengesellschaften eine Beschreibung des Diversitätskonzepts im Hinblick auf die Zusammensetzung des vertretungsberechtigten Organs sowie des Aufsichtsrates durchzuführen. Dabei kann das Diversitätskonzept beispielsweise anhand der Merkmale Alter, Geschlecht, Nationalität, ...

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