Mit Wirkung vom 1.4.2020 ist das Gesetz zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn vom 19.3.2020 (BGBl I, S. 540) in Kraft getreten. Es ermöglicht den Landesregierungen, die sog. Mietpreisbremse (§§ 556d ff. BGB) durch Rechtsverordnung für Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten um weitere fünf Jahre bis Ende 2025 zu verlängern. In diesen Gebieten darf die Miete bei Neuvermietung, außer bei Neubauten, nicht mehr als 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Anders als bislang ist ein Vermieter nicht erst ab dem Zeitpunkt der Rüge eines Verstoßes gegen die Mietpreisbremse zur Rückzahlung verpflichtet, sondern – soweit der Mieter den Verstoß gegen die Mietpreisbremse in den ersten zweieinhalb Jahren nach Beginn des Mietverhältnisses rügt und das Mietverhältnis noch nicht beendet ist – bereits ab Beginn des Mietverhältnisses. Auf bis zum 31.3.2020 abgeschlossene Mietverträge bleibt allerdings altes Recht anwendbar.

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