Wenn zwei Drogenfahrten abzuurteilen sind, ist nur ein einheitliches (nicht wegen Mehrfachtat zu verlängerndes) Fahrverbot festzusetzen, und zwar auch dann, wenn das Verfahren zunächst hinsichtlich beider Taten getrennt geführt und terminiert wurde und erst im Rahmen des zuerst terminierten Hauptverhandlungstermins beide Verfahren miteinander verbunden worden sind (AG Dortmund a.a.O.).

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