(OLG München, Beschl. v. 6.12.2018 – 31 Wx 374/17) • Eine Pflichtteilsklausel ist eine typische letztwillige Anordnung, durch die gemeinschaftlich testierende und sich gegenseitig als Erben, ihre Abkömmlinge als Schlusserben einsetzende Ehegatten sicherstellen wollen, dass dem Überlebenden bis zu seinem Tod der Nachlass ungeschmälert verbleibt und er nicht durch das Pflichtteilsverlangen eines Schlusserben gestört wird. Im Zusammenhang mit der Schlusserbenregelung soll die Verwirkungsklausel auch das Interesse der Ehepartner, insb. des Erstversterbenden, daran sichern, dass nicht einer der Abkömmlinge bei der Verteilung des elterlichen Gesamtnachlasses bevorteilt wird. Welche konkreten Voraussetzungen für die Verwirklichung der Pflichtteilsausschlussklausel erfüllt sein müssen, hängt im Einzelfall von der Gestaltung bzw. Formulierung und dem Willen der Erblasser ab, der ggf. im Wege der Auslegung festzustellen ist. Eine Pflichtteilsklausel kann auch dann eingreifen, wenn der Pflichtteilsberechtigte die Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments geltend macht und seinen gesetzlichen Erbteil fordert. Hinweis: Die Pflichtteilsstrafklausel in einem sog. Berliner Testament muss, wenn derjenige, der beim ersten Erbfall den Pflichtteil verlangt, auch im zweiten Erbfall enterbt sein soll, dies in eindeutiger Weise zum Ausdruck bringen. Auslegungsbedürftig kann eine unklare Formulierung besonders in dem Fall sein, in dem der Schlusserbe nicht den Pflichtteil nach dem Erstversterbenden geltend macht, sondern lediglich die Erbenstellung des überlebenden Ehegatten angreift und dies von der Pflichtteilsstrafklausel in nicht eindeutiger Weise erfasst wird.

ZAP EN-Nr. 306/2019

ZAP F. 1, S. 479–479

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