Vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers sind an sich arbeitsrechtlich Bestandteil des Einkommens, da der Empfänger nicht zu Lasten der anderen Unterhaltspartei Vermögen bilden darf. Allerdings stehen diese Beträge dem Bezieher dieser Leistungen tatsächlich nicht zur Verfügung. Die staatliche Sparzulage ist daher voll anrechnungsfrei (BGH NJW 1980, 2251, 2252), während etwaige Zusatzleistungen des Arbeitgebers für die vermögenswirksame Anlage dem Bezieher mit dem Nettobetrag zu belassen sind.

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