(LG Darmstadt, Beschl. v. 1.2.2018 – 3 Qs 27/18) • Die Wertgrenze für die Regelentziehung nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist jedenfalls bei einem Betrag von 2.000 EUR erreicht.
ZAP EN-Nr. 282/2018
ZAP F. 1, S. 481–481
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