Bei abhängig Beschäftigten ist die Anordnung eines Fahrverbots unangemessen, wenn dies zum Verlust des Arbeitsplatzes führen würde und die drohende Existenzgefährdung nicht durch anderweitige, zumutbare Maßnahmen abgewendet werden kann, etwa durch Verbüßung während des Urlaubs unter Berücksichtigung des bis zu viermonatigen Vollstreckungsaufschubs nach § 25 Abs. 2a StVG, Beschaffung eines Ersatzfahrers oder die Kombination mehrerer Abwendungsmöglichkeiten (KG NZV 2016, 535). Das KG (a.a.O.) nimmt das auch bei einem angestellten Taxifahrer an, der nur einen zweiwöchigen Urlaub erhält. Dem Betroffenen soll es auch zumutbar sein, sich gegen eine im Fall des Fahrverbots angedrohte, offenkundig unberechtigte arbeitsrechtliche Kündigung gerichtlich zu wehren (AG Tiergarten zfs 2016, 533 m. Anm. Krenberger). Ein Absehen ist ausgeschlossen bei einer Betroffenen mit zwei ausgeübten Berufen bei einem monatlichen Familiennettoeinkommen von rund 5.000 EUR, wenn weder Existenzgefährdung noch Arbeitsplatzverlust konkret drohen (AG Lüdinghausen NZV 2016, 537).

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