Dem Verteidiger ist Einsicht in die gesamte Messreihe des Tages zu gewähren (AG Prenzlau StraFo 2016, 477 = NZV 2017, 99 [Kahlenborn]). Dem tritt das OLG Frankfurt mit der nicht verfangenden Begründung entgegen, diese sei weder unmittelbares noch mittelbares Beweismittel (DAR 2016, 713 m. Anm. Hollinger DAR 2017, 47 = zfs 2016, 712 m. Anm. Krenberger = VRR 11/2016, 16/StRR 12/2106, 21 [jew. Deutscher]). Auch soll nach § 475 StPO ein Recht auf Einsicht der Bußgeldakte des Unfallgegners bestehen (AG Bad Saulgau StRR 3/2016, 21 [Burhoff]). In die sog. Lebensakte des eingesetzten Messgeräts (Dokumentation von Reparaturen, Wartungen, Eichungen und Eingriffen) ist ebenfalls Einsicht zu gewähren (OLG Brandenburg StraFo 2017, 31 = VRR 12/2016, 16/StRR 12/2016, 19 [jew. Deutscher] = NZV 2017, 144 [Krenberger]; AG Prenzlau a.a.O.; AG Castrop-Rauxel DAR 2017, 597). Die abweichende Ansicht des OLG Frankfurt (a.a.O.) beruht auf einer offenbar unzutreffenden Auslegung der einschlägigen Vorschrift des § 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG.

Das OLG Bamberg hält weiter unbeirrt am formellen Aktenbegriff fest und sieht durch die bloße Nichtüberlassung der nicht zu den Akten gelangten sog. Rohmessdaten einer standardisierten Messung den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör von vornherein nicht als beeinträchtigt an (StraFo 2016, 461 = VRR 10/2016, 15/StRR 10/2016, 19 [jew. Deutscher]). Nach OLG Celle (VRS 131, 23 = StraFo 2017, 32 = VRR 1/2017, 17 [Deutscher]) sind die entwickelten Grundsätze für die Anforderungen an eine Verfahrensrüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs bei beantragter Einsichtnahme in die Bedienungsanleitung eines Messgerätes auf die Herausgabe von Rohmessdaten zu übertragen. Danach muss sich der Betroffene bis zum Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist um die Herausgabe und Entschlüsselung der Rohmessdaten, ggf. nach kostenpflichtigem (!) Erwerb eines Entschlüsselungsprogramms, bemühen.

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