Die Tatbestände von Verkehrsdelikten verlangen bei unterschiedlicher Formulierung durchgehend die Begehung der Tat im öffentlichen Verkehrsraum. In nicht wenigen Fällen ist das Vorliegen dieses Merkmals nicht so eindeutig, wie es auf den ersten Blick erscheint (Grundlagen bei Deutscher VRR 2005, 88). Das kann etwa fraglich sein bei dem nur über eine schmale Zufahrt erreichbaren Parkplatz eines versteckt liegenden Bordells ohne Außenwerbung an der Straße (OLG Hamm VRR 12/2016, 11/StRR 12/2016, 18 [jew. Burhoff]). Der hintere Teil eines Betriebsgeländes, der allein der An- und Ablieferung von Waren dient und nur durch Öffnen einer Eingangsschranke erreicht werden kann, ist nicht als öffentlicher Verkehrsgrund anzusehen (LG Arnsberg zfs 2017, 111 m. Anm. Krenberger = VRR 3/2017, 15 [Burhoff]).

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