Der Große Senat des BGH wird demnächst über die Frage zu befinden haben, ob der Tatrichter sein Ermessen bei der Entscheidung über die Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB grundsätzlich nicht rechtsfehlerhaft ausübt, wenn er im Rahmen einer Gesamtwürdigung der schuldmindernden Umstände die Versagung der Strafmilderung allein auf den Umstand stützt, dass die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters auf von diesem verschuldeter Trunkenheit beruht. So sehen es der 3. Senat (NStZ 2016, 203) und der 4. Senat (NStZ-RR 2016, 305) in Abweichung von anderen Senaten.

 

Praxishinweis:

Sollte sich der Große Senat dieser Ansicht anschließen, dürfte das für die Praxis erhebliche Auswirklungen haben (vgl. hierzu auch BGH NStZ 2017, 84; OLG Hamm zfs 2016, 709 = VRR 1/2017, 14/StRR 2/2017, 19 [jew. Burhoff]).

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