Der Rang betrifft die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, wirkt sich aber nicht auf die Bedarfsbemessung aus.

Die Unterhaltsansprüche volljähriger Kindern stehen gem. § 1609 Nr. 4 BGB im vierten Rang, soweit diese nicht privilegiert und minderjährigen Kindern gleichgestellt sind, also regelmäßig dann, wenn sie sich in einer beruflichen Ausbildung befinden oder einem Studium nachgehen.

Es bleibt aber hier dabei, dass der Ausbildungsunterhaltsanspruch des volljährigen Kindes trotz seines Nachrangs als eine die ehelichen Lebensverhältnisse prägende Belastung zu berücksichtigen ist (s. oben 3. a).

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