Fiktive Einkünfte können nur dann angerechnet werden, wenn der betreffenden Person die Verletzung einer unterhalsrechtlichen Obliegenheit – i.d.R. einer Erwerbsobliegenheit – vorgeworfen werden kann.

Da studierende Kinder grds. keine Erwerbsobliegenheit trifft, kommt ein solcher Fall regelmäßig nicht vor.

Zu denken ist aber an fiktive BAföG-Leistungen (s. oben IV. 1. b) oder fiktive Grundsicherungsleistungen bei Erwerbsunfähigkeit des Kindes. Ein erwerbsunfähiges Kind ist verpflichtet, einen Antrag auf Grundsicherung zu stellen. Ein Verstoß gegen diese Obliegenheit führt zur Anrechnung fiktiver, bedarfsdeckender Einkünfte aus der Grundsicherung (OLG Hamm, Beschl. v. 10.9.2015 – 4 UF 13/15, FuR 2016, 180).

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