Die Obergerichte haben die erforderlichen Feststellungen bei einer Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in den letzten Jahren deutlich verschärft: Über Feststellungen zu Ort und Zeit der Fahrt, die Identität des Fahrzeugs sowie des Fehlens der nötigen Fahrerlaubnis und des Vorsatzes hinaus sollen Feststellungen auch zur Fahrstrecke, zu den Beweggründen und zum Anlass der Tat sowie zu den Verkehrsverhältnissen bei ihrer Begehung zu treffen sein (etwa OLG München NZV 2014, 51 = zfs 2012, 472 = VRR 2012, 343 [Burhoff]; OLG Bamberg DAR 2013, 585 = StRR 2014, 226/VRR 2013, 429 [jew. Hilllenbrand]). Das hat insbesondere Auswirkungen auf die Frage, ob eine Berufung wegen hinreichender Feststellungen wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden kann. Das OLG Nürnberg teilt jene Ansicht nicht und hat die Rechtsfrage dem BGH zur Entscheidung nach § 121 Abs. 2 GVG vorgelegt (VRS 129, 147).

 

Literaturhinweis:

Zur Verteidigung des Fahrzeugführers beim Fahren ohne Fahrerlaubnis Krumm zfs 2015, 610.

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