Zu diesem Komplex hat der BGH (NJW 2015, 2958 = NZV 2015, 591 = DAR 2015, 634 = zfs 2016, 23 = VRR 11/2015, 6 [Nugel]) seine ständige Rechtsprechung bekräftigt. In Abweichung von dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann Ersatz des Reparaturaufwands (Reparaturkosten zzgl. einer etwaigen Entschädigung für den merkantilen Minderwert) bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat.

 

Hinweis:

Die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs ist in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig, wenn die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen. In einem solchen Fall, in dem das Kraftfahrzeug nicht mehr reparaturwürdig ist, kann der Geschädigte vom Schädiger grundsätzlich nur Ersatz der für die Beschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs erforderlichen Kosten, also den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts, verlangen.

Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren, so können die Kosten nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen (bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden (zur Abrechnung fiktiver Aufwendungen im Rahmen einer Kfz-Kaskoversicherung BGH NJW 2016, 314 = NZV 2016, 27 = DAR 2016, 22 m. Anm. Wittkowski = zfs 2016, 29 = VRR 1/2016, 9 [Schulz-Merkel]; zum Restwert in der Unfallschadensregulierung Becker zfs 2016, 130).

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