Will das Gericht die Bemessungsgrundlagen der Tagessatzhöhe schätzen (§ 40 Abs. 3 StGB), so ist dabei zwar keine volle Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Beweismittel geboten. Jedoch setzt eine Schätzung die konkrete Feststellung der Schätzungsgrundlagen und deren überprüfbare Mitteilung im Urteil voraus. Eine Schätzung "ins Blaue hinein" verstößt gegen das Willkürverbot (BVerfG NZV 2016, 48 = DAR 2015, 576 = StRR 1/2016, 13 [Burhoff]; zur Bemessung der Tagessatzhöhe bei Empfängern von Sozialleistungen OLG Köln NZV 2016, 49 = StRR 1/2016, 14 [Hillenbrand]).

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