Zum Nachweis des Vorsatzes stellt das KG (VRS 129, 4 = VRR 1/2016, 13 [Burhoff]) klar: Hat der Kfz-Führer bemerkt, dass es zu einem Anstoß seines Fahrzeugs mit einem anderen gekommen war, muss sich aus dem Urteil ergeben, dass er sich einen aus der Berührung der Fahrzeuge herrührenden, nicht ganz belanglosen Schaden zumindest als möglich vorgestellt hat. Dies versteht sich auch nicht von selbst, wenn an beiden Fahrzeugen auf den ersten Blick lediglich ein Farbaufrieb erkennbar war.

 

Literaturhinweis:

Auf die Rechtsprechungsübersicht zu § 142 StGB bei Burhoff VRR 2/2016, 4 und 3/2016, 4.

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