Der Tatbestand bereitet den Tatgerichten in der Anwendung immer wieder Probleme, so etwa beim Versuch, eine polizeiliche Blockade zu durchbrechen. Fährt ein Fahrzeug mit hoher Geschwindigkeit und ungebremst auf einen Streifenwagen zu, der sich quer zur Fahrbahn gestellt hatte, um ein Durchkommen zu verhindern und gibt der Streifenwagenfahrer erst bei einer Entfernung von weniger als 50 m zum heranfahrenden Fahrzeug den Weg frei, so muss das Urteil konkrete Feststellungen zu den Entfernungsverhältnissen machen, die einen sicheren Schluss auf den für die Annahme einer konkreten Gefahr erforderlichen "Beinahe-Unfall" zulassen (BGH NStZ-RR 2015, 321).

Vor einigen Jahren ging der Fall des Lkw-Fahrers durch die Presse, der in einer Vielzahl von Fällen während seiner laufenden Fahrten auf andere Fahrzeuge mit einer Pistole geschossen hat. Der BGH (NZV 2016, 40) hat die Anwendung des § 315b Abs. 1 StGB – hier als Versuch – durch das LG moniert. Die konkrete Gefahr für eines der dort genannten Schutzobjekte muss nach der tatbestandlichen Struktur der Norm jedenfalls auch auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte (Dynamik des Straßenverkehrs) zurückzuführen sein. Dies ist nicht der Fall, wenn der entstandene Schaden ausschließlich auf der durch die auf fahrende Autos abgegebenen Pistolenschüsse freigesetzten Dynamik der auftreffenden Projektile beruht.

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