Durch das bereits am 23.12.2014 verabschiedete 25. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes hat der Gesetzgeber eine BAföG-Reform beschlossen, die in ihren wesentlichen Teilen erst im August 2016 mit Beginn des Schuljahres 2016/2017 bzw. des kommenden Wintersemesters in Kraft tritt. Auch hier bestand Handlungsbedarf bereits deshalb, weil über sechs Jahre hinweg keine Anpassung erfolgt ist.

Die BAföG-Bedarfssätze für Schüler und Studenten steigen um rund 7 %, um den gleichen Prozentsatz werden die Freibeträge vom Einkommen der Eltern/Ehegatten /Lebenspartner nach § 25 BAföG angehoben sowie die Freibeträge vom Einkommen der Auszubildenden (§ 23 BAföG). Die Höhe der BAföG-Förderung ändert sich nicht, wenn das eigene Einkommen des Auszubildenden umgerechnet auf den Monat 450 EUR nicht übersteigt, wodurch die Ausübung eines Minijobs "BAföG-unschädlich" möglich ist. Die Freibeträge vom Vermögen des Auszubildenden (§ 29 BAföG) werden von aktuell 5.200 EUR auf 7.500 EUR deutlich erhöht, für Ehegatten/Lebenspartner bzw. jedes Kind des Auszubildenden jeweils von aktuell 1.800 EUR auf 2.100 EUR.

Autor: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und für Sozialrecht Dr. Ulrich Sartorius, Breisach

ZAP 10/2016, S. 545 – 550

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