Zu den Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit gehört nach § 137 Abs. 1 SGB III u.a. die Erfüllung der Anwartschaftszeit. Diese hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143 SGB III) mind. zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat, § 142 Abs. 1 S. 1 SGB III. Die hiervon abweichende Sonderregelung für kurzzeitig befristet Tätige in § 142 Abs. 2 SGB III wurde erneut bis Ende 2016 verlängert.

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