a) Kurzarbeitergeld

Bisher betrug die Dauer des Kurzarbeitergelds nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB III längstens sechs Monate. Die Höchstanspruchsdauer von bis zu zwölf Monaten wurde bisher jährlich durch Verordnung geregelt (§ 109 SGB III). Nunmehr sieht das Gesetz in § 104 Abs. 1 S. 1 SGB III die Bezugsdauer von bis zu zwölf Monaten vor. Durch Verordnung kann die Bezugsdauer nach § 109 Abs. 1 Nr. 2 SGB III auf bis zu 24 Monate verlängert werden, wenn außergewöhnliche Verhältnisse auf dem gesamten Arbeitsmarkt bestehen.

b) Arbeitslosengeld

Zu den Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit gehört nach § 137 Abs. 1 SGB III u.a. die Erfüllung der Anwartschaftszeit. Diese hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143 SGB III) mind. zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat, § 142 Abs. 1 S. 1 SGB III. Die hiervon abweichende Sonderregelung für kurzzeitig befristet Tätige in § 142 Abs. 2 SGB III wurde erneut bis Ende 2016 verlängert.

c) Erleichterter Arbeitsmarktzugang für Ausländer/-innen

Aufgrund des oben erwähnten Gesetzes zur Änderung des SGB XII und weiterer Vorschriften vom 21.12.2015 (s.o. I. 3.) hat der Gesetzgeber § 59 Abs. 2 SGB III dahingehend geändert, dass die dort genannten geduldeten Ausländerinnen und Ausländer (§ 60a Aufenthaltsgesetz) während einer betrieblich durchgeführten Berufsausbildung bereits dann gefördert werden, wenn sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten. Die bisher erforderliche Aufenthaltsdauer betrug vier Jahre. § 78 Abs. 3 SGB III eröffnet durch den neu aufgenommenen Verweis auf § 59 Abs. 2 SGB III auch diesem Personenkreis die Förderung durch ausbildungsbegleitende Hilfen. Die Gesetzesänderungen zielen ab auf eine nachhaltige Integration durch frühzeitigen Arbeitsmarktzugang.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge