(BGH, Urt. v. 3.2.2016 – VIII ZR 66/15) • Wird ein Mieterhöhungsverlangen durch die Beifügung eines Sachverständigengutachtens begründet, so reicht es aus, wenn der Sachverständige eine Aussage über die tatsächliche ortsübliche Vergleichsmiete trifft und die zu beurteilende Wohnung in das örtliche Preisgefüge einordnet. Kleinere Mängel eines solchen Gutachtens machen das Mieterhöhungsverlangen nicht aus formellen Gründen unwirksam.

ZAP EN-Nr. 360/2016

ZAP 10/2016, S. 512 – 512

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