Leitsatz

Zahnarztpraxis in "Büro"-Teileigentum im Einzelfall zulässig

 

Normenkette

§ 15 Abs. 3 WEG

 

Kommentar

Die Zweckbestimmung einer Teileigentumseinheit als Büro steht einer Nutzung des Sondereigentums als Zahnarztpraxis nicht entgegen, wenn nach dem Zuschnitt der Arzttätigkeit als Einzel- und Bestellpraxis keine größeren Beeinträchtigungen durch Publikumsverkehr zu erwarten sind, als sie auch von einem Bürobetrieb ausgehen können.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 23.10.2003, 15 W 372/02

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