Leitsatz
Zahnarztpraxis in "Büro"-Teileigentum im Einzelfall zulässig
Normenkette
§ 15 Abs. 3 WEG
Kommentar
Die Zweckbestimmung einer Teileigentumseinheit als Büro steht einer Nutzung des Sondereigentums als Zahnarztpraxis nicht entgegen, wenn nach dem Zuschnitt der Arzttätigkeit als Einzel- und Bestellpraxis keine größeren Beeinträchtigungen durch Publikumsverkehr zu erwarten sind, als sie auch von einem Bürobetrieb ausgehen können.
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