Normenkette

§ 43 WEG, § 148 ZPO

 

Kommentar

1. Wird ein Wohnungseigentümer im Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG auf Zahlung seines Kostenanteils für Renovierungsmaßnahmen in Anspruch genommen und kommt es daneben zu einem Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG, welches die Anfechtung eines der streitigen Zahlungsverpflichtungen zugrunde liegenden Beschlusses betrifft, so scheidet eine Aussetzung des Beschlussanfechtungsverfahrens bis zum Abschluss des Zahlungsinkassoverfahrens aus. Vorgreiflichkeit i. S. des entsprechend anwendbaren § 148 ZPO liegt nicht vor, da im Zahlungsverfahren nach WEG keine Inzidentkontrolle von Beschlüssen - ausgenommen eine Überprüfung hinsichtlich etwaiger Nichtigkeitsgründe - stattfindet.

2. In der Regel gebietet die Interessenlage der Beteiligten auch keine Aussetzung des Zahlungsverfahrens nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG bis zum bestandskräftigen Abschluss des Beschlussanfechtungsverfahrens nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.09.1992, 11 W 34/92= ZMR 92, 511 - LS = WM 92, 567)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

Anmerkung:

Also auch eine umgekehrte Aussetzung des Zahlungsverpflichtungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluß des Beschlussanfechtungsverfahrens wäre nicht vertretbar, da bekanntlich auch angefochtene Beschlüsse in ihrer Rechtswirkung bis zu etwaiger gerichtlicher Ungültigerklärung "schwebend gültig" bleiben/sind, also einer Anfechtung in Wohnungseigentumssachen - mangels möglicher gerichtlicher einstweiliger Anordnungsentscheidung - keine aufschiebende Wirkung zukommt (kein Suspensiveffekt).

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