Die Einleitung eines Zwangsverwaltungsverfahrens bringt den Vorteil, dass der Zwangsverwalter das Hausgeld an die Gemeinschaft zahlen muss. Kann der Zwangsverwalter diese Hausgeldzahlungen nicht durch Mieteinnahmen finanzieren, muss der die Zwangsverwaltung betreibende Gläubiger Vorschüsse an den Zwangsverwalter leisten. Dieser zahlt in einem solchen Fall aus den Vorschüssen die fälligen Hausgelder an die Gemeinschaft bzw. ihren Verwalter. Ist die Eigentümergemeinschaft die das Zwangsverwaltungsverfahren betreibende Gläubigerin, finanziert sie selbst die fälligen Hausgelder des zahlungsunfähigen Eigentümers.

 
Hinweis

Erstattung der Vorschüsse

Diese Art der Finanzierung ist sinnvoll, wenn gleichzeitig ein Zwangsversteigerungsverfahren läuft. Bei der Verteilung des Versteigerungserlöses erhält die Eigentümergemeinschaft nämlich ihre Vorschüsse an den Zwangsverwalter vorrangig erstattet ( § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG). Auf diese Weise lassen sich oft jedenfalls die laufenden Kosten, welche für die Wohnung des zahlungsunfähigen Eigentümers entstehen, realisieren.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge