Die Bauordnungen der Länder sehen überwiegend vor, dass Wohneinheiten in Neubauten jeweils mit Wasseruhren zur Erfassung des Kaltwasserverbrauchs auszustatten sind oder enthalten jedenfalls sinngemäße Regelungen. Gleiches gilt bei Nutzungsänderungen, soweit nicht der Einbau von Wasserzählern mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Derart unverhältnismäßiger Kostenaufwand wird überwiegend dann bejaht, wenn umfangreiche bauliche Veränderungen für eine entsprechende Nachrüstung bei Nutzungsänderungen erforderlich sind.

 
Hinweis

Bestandsimmobilien

Hiermit ist freilich noch nichts darüber ausgesagt, wie es denn mit der Verbrauchserfassung in den sogenannten "Bestandsimmobilien" aussieht, die vor In-Kraft-Treten der maßgeblichen Bestimmungen in den einzelnen Landesbauordnungen erstellt wurden. Bis auf die Landesbauordnung von Schleswig-Holstein, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern besteht bundesweit keine ausdrückliche Verpflichtung, diese Bestandsimmobilien nachträglich mit Wasseruhren für die jeweiligen Wohnungseinheiten auszustatten. In Hamburg bestand die Pflicht zur Nachrüstung bis zum 1. September 2004, in Mecklenburg-Vorpommern waren entsprechende Maßnahmen bis zum 31.12.2003 zu ergreifen. In Schleswig-Holstein waren die Eigentümer von Bestandsimmobilien verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31.12.2020 mit solchen Einrichtungen nachträglich auszurüsten. Allerdings besteht diese Pflicht nicht, soweit der Einbau mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Aus der Verpflichtung, jede Neubauwohnung mit Kaltwasserzählern auszustatten, ergibt sich jedenfalls keine Verpflichtung, dies bei den Bestandsimmobilien nachholen zu müssen.

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