Das Wichtigste in Kürze:

1. Ein Zeugnisverweigerungsrecht haben die in § 52 genannten Angehörigen des Angeklagten. Darüber muss das Gericht belehren.
2. Richtet sich das Verfahren gegen mehrere Angeklagte, kann der Angehörige eines Angeklagten im Hinblick auf die Zwangslage, in der er sich befindet, das das Zeugnis in vollem Umfang verweigern, wenn die Aussage auch seinen Angehörigen betrifft.
3. Der (angehörige) Zeuge muss über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt werden.
4. Außerdem können die in §§ 53, 53a genannten Angehörigen bestimmter Berufe und ihre Berufshelfer die Aussage verweigern. Darüber muss das Gericht nicht belehren.
5. Folge einer Zeugnisverweigerung ist, dass die Vernehmung des Zeugen unzulässig i.S.d. §§ 244 Abs. 3 S. 1, 245 Abs. 2 S. 2 wird und das allgemeine Verwertungsverbot des § 252 besteht.
6. Gegen einen Zeugen, der unberechtigt das Zeugnis verweigert, kann gem. § 70 mit Ordnungsmitteln vorgegangen werden.
 

Rdn 4243

 

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