Rz. 849
Bei identitätswahrendem Formwechsel:
- Hier tritt eine GmbH als Komplementär-GmbH ohne Kapitalanteil der GbR bei, gleichzeitig werden die bisherigen GbR-Gesellschafter Kommanditisten.
- Kommt es zu keiner Gewinnrealisierung, fällt der Vorgang nicht mehr unter § 24 UmwStG.[1]
[2]
Bringen die GbR-Gesellschafter ihre Gesellschaftsanteile in eine bestehende GmbH & Co. KG ein – die GbR-Gesellschafter werden dadurch Gesellschafter der aufnehmenden GmbH & Co. KG, durch die das Gesellschaftsvermögen der GbR anwächst – fällt der Einbringungsvorgang unter § 24 UmwStG, vorausgesetzt die Buchung des eingebrachten Vermögens erfolgt auf dem Kapitalkonto.[3]
Die aufnehmende GmbH & Co. KG kann (auf Antrag) das eingebrachte Betriebsvermögen zu Buchwerten ansetzen,[4] um den Einbringungsvorgang als steuerneutral zu gestalten. Ein gewerbesteuerlicher Verlustvortrag bleibt erhalten.
Rz. 850
"Die Einbringung der GbR-Anteile und die damit verbundene Anwachsung des Gesellschaftsvermögens geht grundsätzlich gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG von Grunderwerbsteuer aus. Diese wird zwar nach § 6 Abs. 3 GrEStG nicht erhoben, soweit die Gesellschafter der GbR am Vermögen der aufnehmenden GmbH & Co. KG beteiligt sind. Allerdings ist zu beachten, dass dies nicht gilt, soweit bei der übertragenden Gesellschaft in den letzten 5 Jahren (ab 1.7.2021 in den Akten 10 Jahren) vor der Umstrukturierung ein Gesamthänder seinen Anteil an der Gesamthand durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat (§ 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG). Darüber hinaus wird bei der übernehmenden Gesellschaft eine fünfjährige (ab 1.7.2021 fünfzigjährige) Sperrfrist ausgelöst, innerhalb derer die Gesellschaftsanteile grundsätzlich nicht übertragen werden können, ohne dass hierdurch Grunderwerbsteuer ausgelöst wird (§ 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG)."[5]
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