Rz. 1049
Erhält ein Pflichtteilsberechtigter durch letztwillige Verfügung einen Erbteil, dessen Wert unter seinem Pflichtteilsanspruch bleibt, kann er die Differenz vom Erben fordern (Pflichtteilsrestanspruch, § 2305 BGB). Im Übrigen gelten für diesen Anspruch die Ausführungen unter Rn. 1043 ff.
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