Rz. 1045

Der Pflichtteilsberechtigte erhält keinen Erbteil, sondern einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben in Höhe des Wertes des halben gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Höhe des Anspruchs ergibt sich aus dem quotenmäßigen Anteil und dem Wert des Nachlasses.

 

Rz. 1046

Die Quote für den gesetzlichen Erbteil hängt von der Anzahl der gesetzlichen Erben ab. Dabei werden auch die enterbten, die für erbunwürdig erklärten und diejenigen gesetzlichen Erben mitgezählt, die das Erbe ausgeschlagen haben (§ 2310 Satz 1 BGB). Nicht mitgezählt werden diejenigen, die zum Zeitpunkt des Erbfalls verstorben sind oder auf das Erbe (und nicht nur den Pflichtteil) verzichtet haben (§ 2310 Satz 2 BGB). Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten, können sich je nach Güterstand die quotenmäßigen Anteile verändern.[1605]

 

Rz. 1047

Der Wert des Nachlasses richtet sich grundsätzlich nach dem Bestand zum Zeitpunkt des Erbfalls (§ 2311 BGB). Gegebenenfalls sind bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs Anrechnungs- und Ausgleichsrechte bzw. -pflichten nach den §§ 2315, 2316 BGB zu berücksichtigen.

 

Rz. 1048

Der Pflichtteilsanspruch ist ein Anspruch in Geld gegen den oder die Erben. Die Erben haften als Gesamtschuldner (§§ 2058, 421 BGB). Für die Ausgleichungspflicht der Erben untereinander im Innenverhältnis gilt § 426 Abs. 1 BGB i. V. m. den Vorschriften über die Erbengemeinschaft (§§ 2032 ff. BGB). Danach dürfte im Zweifel im Innenverhältnis ein Ausgleich nach der Höhe der quotenmäßigen Erbteile zu erfolgen haben (§§ 2047, 2038 Abs. 2, 748 BGB).[1606] Im Innenverhältnis können zudem die Ansprüche von Vermächtnisnehmern und Auflagenbegünstigten aufgrund der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen durch Dritte gekürzt werden (§§ 2318 bis 2323 BGB).

[1605] Siehe Lange/Kuchinke, Erbrecht, § 37 V B.
[1606] Kerscher/Riedel/Lenz, Pflichtteilsrecht, § 6 Rn. 93.

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