Erste Grenze ist die Angemessenheit des Wunsches. Diese Grenze ergibt sich aus § 33 Satz 2 SGB I i. V. m. § 37 Satz 2 SGB I.

Eine weitere Grenze sind die unverhältnismäßigen Mehrkosten.[1] Zu prüfen sind zunächst die Mehrkosten gegenüber den durchschnittlichen Kosten der Hilfe im örtlichen und überörtlichen Bereich des Trägers. Erfordert die Hilfe danach Mehrkosten, ist weiter zu prüfen, ob diese Mehrkosten unverhältnismäßig sind. Die Unverhältnismäßigkeit der Mehrkosten ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen der Bedeutung des Wunsches einerseits und den überdurchschnittlichen Kosten andererseits.[2]

Eine dritte Grenze ergibt sich für den Wunsch, in einer bestimmten Einrichtung untergebracht zu werden. Besteht mit dieser Einrichtung keine Leistungs- und Entgeltvereinbarung nach § 78 SGB VIII, soll dieser Wahl nicht entsprochen werden. Es sei denn, die Hilfe ist gerade in dieser Einrichtung nach Maßgabe des Hilfeplans im Einzelfall geboten.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge