Leitsatz

Dem Wohnungsvermittler steht ein Anspruch auf Provision auch dann nicht zu, wenn für ihn beim Nachweis oder der Vermittlung des Mietvertrags an den Wohnungssuchenden als Mitarbeiter oder Gehilfe der bisherige Mieter der Wohnung tätig wird, der einen Nachmieter sucht.

 

Fakten:

Die bisherige Mieterin einer Wohnung ist eine Mitarbeiterin des Maklers. Diese wollte aus persönlichen Gründen vorzeitig aus ihrem Mietvertrag ausscheiden und suchte einen Nachmieter, den sie ihren Vermietern präsentieren konnte. Der Makler bot die Wohnung unter seiner Firmenbezeichnung unter Hinweis auf die vom Mieter zu zahlende Courtage an. Als sich die künftigen Mieter bei dem Makler meldeten, verwies dieser an seine Mitarbeiterin als die im Maklerbüro für die betreffende Wohnung zuständige Sachbearbeiterin, mithin die noch derzeitige Mieterin der Wohnung. Diese betreute sodann die Nachmieter. Sie erklärte diesen bei der Besichtigung der Wohnung auch, dass sie die derzeitige Mieterin sei und einen Nachmieter benötige. Kurz darauf kam es zum Abschluss eines Mietvertrags zwischen den Eigentümern der Wohnung und den Nachmietern. Der Provisionsanspruch des Maklers gegen die Nachmieter wurde letztinstanzlich vom BGH zurückgewiesen. Der Makler war als Wohnungsvermittler i. S. d. § 1 Abs. 1 WoVermittG tätig geworden. Sein Unternehmen vermittelte den Nachmietern den Abschluss eines Mietvertrags. Dabei bediente er sich seiner Mitarbeiterin, der Vormieterin, die nach dem Abschluss des Maklervertrags zwischen den Parteien bei der Durchführung dieses Vertrags für den Kläger als Erfüllungsgehilfin tätig wurde. Von daher war die im Unternehmen des Maklers mit der Durchführung des Maklervertrags betraute und tätig gewordene Mitarbeiterin, die zugleich die bisherige Mieterin der "vermakelten" Wohnung war, unter den Tatbestand des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WoVermittG zu subsumieren, so als wäre der Makler selbst Mieter der Wohnung. Es entspricht der Zielsetzung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung, dass dem Wohnungsvermittler nach dieser Vorschrift auch dann ein Provisionsanspruch nicht zugestanden wird, wenn nicht er selbst, sondern sein Mitarbeiter Mieter der Wohnung war.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 09.03.2006, III ZR 235/05

Fazit:

Das Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung bezweckt allgemein die Wohnungssuchenden vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen zu schützen, die sich häufig aus missbräuchlichen Vertragsgestaltungen oder unlauteren Geschäftsmethoden für sie ergeben. Außerdem soll die Markttransparenz auf dem Gebiet der Wohnungsvermittlung verhindern, dass Wohnungsvermittler Entgelte fordern, obwohl eine echte Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit nicht vorliegt. Ausgehend von dem dargestellten Gesetzeszweck und dem typischen Interessenwiderstreit beim Wohnungsvermittler, der selbst der Mieter der nachzuweisenden oder zu vermittelnden Wohnung ist, liegt eine nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WoVermittG provisionsschädliche Identität zwischen Mieter und Wohnungsvermittler auch dann vor, wenn der Mieter zugleich in dem als Wohnungsvermittler beauftragten Unternehmen als dessen Mitarbeiter oder Gehilfe die maklerseits erforderlichen Handlungen vorgenommen hat und auch zur Wahrung seines eigenen "Vermieterinteresses" tätig werden konnte. Maßgeblich ist in diesem Fall der in der Person des Mieters/Maklergehilfen - typischerweise - bestehende Interessenskonflikt.

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